Allgemeine Geschäftsbedingungen – Internet
1. Leistungen der Firma Multimedia Verbundnetz Dresden GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Firma MVD Multimedia Verbundnetz Dresden GmbH („MVD“, Bautzner Landstraße 260, 01328 Dresden, Sitz der Gesellschaft: Dresden, Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 28112) bietet Telekommunikationsdienstleistungen sowie zugehörige Hardware an.
(2) Für die Lieferungen und Leistungen von MVD gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch MVD an den Kunden verstanden.
(3) Hat der Kunde mit den Leistungen von MVD zusammenhängende Leistungen (z.B. die Bereitstellung des Kabelanschlusses) bei Dritten beauftragt (z.B. bei der Firma Antennen Einert) oder erhält er solche Leistungen direkt von seinem Vermieter, so gelten insoweit die vertraglichen Regelungen zwischen dem Kunden und dem Dritten bzw. dem Vermieter.
(4) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies MVD vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn MVD ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn MVD auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
- Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie des 24.12. und 31.12.;
- Bestellung verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags;
- Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von MVD ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;
- Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs bzw. Telefonabschlusses übertragen oder zugänglich gemacht werden;
- übliche Geschäftszeiten 8 bis 18 Uhr an Arbeitstagen;
- unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Kunde (z.B. online oder per schriftlichem Antrag) eine Bestellung vornimmt und MVD dem Kunden die Bestellung in Textform bestätigt. Geht dem Kunden diese Vertragsbestätigung ausnahmsweise nicht zu, erfolgt die Annahme durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn MVD nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
(2) Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
(3) Erfolgt der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Regelungen des § 4 („Besonderheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr“).
§ 4 Besonderheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr erscheint nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Auswahl der Produkte, vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch MVD erklärt wird. Die detaillierten Produktbeschreibungen von MVD auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
(2) Für das Zustandekommen des Einzelvertrags und die Bindung des Kunden an seine Bestellung gilt das in § 3 Gesagte.
(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.
(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
§ 5 Art und Weise der Leistungserbringung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbin- dung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Multimedia Verbundnetz Dresden GmbH Bautzner La
(1) Bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist MVD in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. MVD ist berechtigt, die technischen Mittel, insbesondere die Technologie und Infrastruktur, sowie den Netzbetreiber ganz oder teilweise zu wechseln oder ganz oder teilweise Netzbetreiberleistungen selbst zu erbringen, soweit keine berechtigten Belange des Kunden entgegenstehen. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit ihm diese zumutbar sind.
(2) MVD darf sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen.
(3) MVD behält sich vor, bei der Leistungserbringung von der Leistungs- und Produktbeschreibung abzuweichen, wenn die Änderung
- wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird,
- die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder
- einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet.
MVD wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen zum Wirksamwerden der Änderung schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist MVD den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
(4) MVD ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen, zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme von Wartungsarbeiten (Ziff. II. § 15) erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die MVD zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Soweit MVD den Grund der Unterbrechung zu vertreten hat, gilt für eine eventuelle Haftung von MVD § 9 („Haftung von MVD bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“).
§ 6 Zahlung und Verzug
(1) MVD stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg oder als Papierrechnung. Hat der Kunde den Einzelvertrag online geschlossen, besteht kein Anspruch auf Übersendung einer Papierrechnung.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von MVD unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt MVD vorbehalten. Sonstige Ansprüche und Rechte von MVD bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von MVD aus §§ 273 und 320 BGB sowie die Rechte von MVD zur Sperre und Kündigung.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
- zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von MVD aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
- zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen MVD nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MVD an Dritte abtreten. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von MVD an Dritte abtreten.
§ 8 Allgemeine Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat
a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
c) die Zugangsdaten geheim zu halten und sie Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat MVD unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, MVD unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
(3) Insbesondere stellt der Kunde die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von MVD erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen, Einholung bzw. Unterstützung bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird MVD hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von MVD in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren.
(4) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Internetanschlusses, unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Firewalls, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose).
§ 9 Haftung von MVD bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Die Haftung von MVD für Schäden aufgrund der Nutzung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere nach § 44a TKG.
§ 10 Sonstige Haftung von MVD
(1) Soweit MVD nicht als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach § 9 („Haftung von MVD bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“) tätig geworden ist, ist die Haftung von MVD, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), sofern die Haftung ein Verschulden von MVD voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 10 („Sonstige Haftung von MVD“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von MVD für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von MVD bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von MVD gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von MVD bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(4) Soweit MVD nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) durch den Kunden eingetreten wäre.
(5) Soweit die Pflichtverletzung von MVD Lieferungen und Leistungen betrifft, welche MVD gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von MVD für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 („Sonstige Haftung von MVD“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 („Sonstige Haftung von MVD“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MVD.
(9) Die Einschränkungen dieses § 10 („Sonstige Haftung von MVD“) gelten nicht für die Haftung von MVD wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Verjährung der Ansprüche des Kunden
(1) Ist der Kunde Verbraucher, richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Regelungen.
(2) Ist der Kunde hingegen Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt die Verjährungsfrist
a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunde überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Satz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Satz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn MVD hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 10 Absatz 9 genannten Fällen,
b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie
d) für alle anderen als die in Absatz 2 Satz 1 lit. a) bis d) genannten Ansprüche.
II. Zugang zum Internet
§ 12 Inhalt der Leistungen
(1) MVD unterstützt den Kunden beim Zugang zum Internet. Dazu übernimmt MVD für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und in das öffentliche Internet über das von MVD betriebene Datennetz. Die Einzelheiten einschließlich der technischen Voraussetzungen für den Internetzugang ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Die Leistungen von MVD beschränken sich allein auf die Vermittlung der vom Kunden initiierten Datenkommunikation zwischen dem stationären Anschluss des Kunden und dem Übergabepunkt von MVD an das öffentliche Internet. Die Pflichten von MVD umfassen nicht den Betrieb der Datennetze und der Netzwerkinfrastruktur des öffentlichen Internets. MVD übernimmt daher insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Datennetzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden angesprochenen Zielrechner ist insoweit nicht geschuldet. Daher ist eine Verwendung des Internetzugangs für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen sowie sonstige Alarmierungssysteme nicht geeignet.
(3) Die nach dem Einzelvertrag vereinbarte Leistung steht unter dem technischen Vorbehalt, dass die Bandbreite während der gesamten Vertragslaufzeit verfügbar ist. Aus technischen und physikalischen Gründen und durch die Beeinflussung mit anderen Anschlüssen kann es wegen technischer Besonderheiten im Nachhinein dazu kommen, dass sich die zur Verfügung stehende Bandbreite reduziert. MVD steht deshalb ein Anpassungsrecht nach billigem Ermessen nach § 315 BGB zu, wenn sich aus solchen Gründen die zur Verfügung stehende Bandbreite der für den Kunden zur Verfügung stehenden Anschlussleitung objektiv ändert. MVD wird ab dem Änderungszeitpunkt nur den Preis berechnen, der der geänderten Leistung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste entspricht. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Sollte die Leistungsänderung für den Kunden unzumutbar sein, kann er den Einzelvertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Änderungsmitteilung kündigen, ohne dass einer der Parteien weitere Rechte durch die Kündigung entstehen. Die Frist zur Änderung und der Kündigung beginnt erst mit der gesonderten Information über dieses Sonderkündigungsrecht zu laufen.
§ 13 Flat-Tarife
(1) Flat-Tarife werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur für eine übliche private Nutzung oder, soweit der Tarif ausdrücklich als für die gewerbliche Nutzung bestimmter Tarif gekennzeichnet ist, für die übliche gewerbliche Nutzung nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.
(2) Der Kunde ist nur berechtigt, den Internetzugang dritten Personen zu überlassen, soweit diese mit ihm in einem Haushalt leben und/oder die Nutzung in ähnlicher Weise sozial adäquat ist (z.B. bei vorübergehender Überlassung an Gäste im Rahmen des üblichen „Hausgebrauchs“). Der Kunde darf den Internetzugang im Übrigen Dritten nicht zum alleinigen Gebrauch, zur privaten oder gewerblichen Nutzung oder in sonstiger Weise überlassen oder weitervermieten.
(3) Eine Nutzung des Flat-Tarifs für einen der Zwecke oder deren wirtschaftliche Entsprechung ist ausgeschlossen: Callcenter, Angebot von telekommunikationsgestützten Diensten und/oder Telekommunikationsdiensten, Massenkommunikation (z. B. per SMS, E-Mail oder Fax), Telefonmarketing und Bereitstellung von Servern für Dritte
(4) Die weiteren Einzelheiten zum erlaubten Umfang der Nutzung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(5) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine Verpflichtung dieses § 13, so ist MVD berechtigt, dem Kunden die regulären Entgelte, welche ohne Flatrate gelten würden, hilfsweise die in einem solchen Fall üblichen Entgelte, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte von MVD, wie z.B. auf Ersatz eines weiteren Schadens, Kündigung und Sperren, bleiben hiervon unberührt.
(6) Einen Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde nicht verlangen.
§ 14 Verfügbarkeit
MVD stellt dem Kunden seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Internet mit der im Einzelvertrag genannten Verfügbarkeit und bei Fehlen einer Vereinbarung mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Durchschnitt eines Kalendermonats zur Verfügung. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer der Zugang wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 15) oder aus von MVD nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.
§ 15 Wartungsarbeiten
Das regelmäßige Wartungsfenster von MVD liegt zwischen 03.00 Uhr und 7.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt MVD dem Kunden drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.
§ 16 Vergütung und Abrechnung
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung.
(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind nutzungsunabhängige Entgelte monatlich, jeweils zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Bei einem Vertragsbeginn im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht für nutzungsunabhängige Entgelte anteilig. Alle sonstigen Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden monatlich für den Vormonat durch MVD in Rechnung gestellt.
(3) Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich sein kann, behält sich MVD die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vor.
§ 17 Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung
Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform (z.B. per E-Mail oder Telefax) gegenüber MVD geltend zu machen.
§ 18 Preisänderungen
(1) Preisänderungen durch MVD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch MVD sind insbesondere Änderungen der Kosten von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen und die Lohnkosten und sonstige Änderungen der Kosten aufgrund Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. MVD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist MVD verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
(2) MVD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf MVD Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für MVD bei Vertragsschluss nach der konkreten Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden.
(3) Änderungen der Preise werden jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und erst nach einer Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Mitteilung beim Kunden an. MVD wird dem Kunden in der Mitteilung die Preisänderungen und den Zeitpunkt deren Inkrafttretens unter Benennung der Gründe und des konkreten Umfangs auf transparente und verständliche Weise erläutern.
(4) Ändert MVD die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird MVD den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 20, bleiben unberührt.
(5) Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz außerhalb einer Preisanpassung nach den Absätzen 1 bis 4 wird MVD ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. MVD wird den Kunden vor dem Inkrafttreten der Änderung in transparenter und verständlicher Weise über die Änderung informieren. Von der Weitergabe ausgenommen sind Änderungen der Umsatzsteuer bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss.
§ 19 Besondere Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Internetzugang nicht missbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Der Kunde wird es insbesondere unterlassen,
- unzulässige Inhaltsdaten zu übertragen oder zugänglich zu machen;
- die Dienste von MVD für einen Eingriff in die Sicherheitsvorkehrungen eines fremden Netzwerks, Hosts oder Accounts (z.B. Cracking, Hacking sowie Denial of Service Attacks) zu nutzen;
- durch Handlungen gleich welcher Art die physikalische oder logische Struktur des Netzes von MVD oder der Partner von MVD zu verändern oder die Sicherheit des Netzbetriebs zu gefährden;
- die Dienste von MVD übermäßig und in einer Art und Weise, die von den vertraglichen Zwecken nicht mehr gedeckt ist, zu nutzen;
- die Dienste von MVD zur Erbringung von Callcenter-Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen zu nutzen;
- die Dienste von MVD zum Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen zu nutzen;
- die Dienste von MVD entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile oder außerhalb des sozial Üblichen an Dritte weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde hat MVD den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 1 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche und Rechte von MVD nach dem Vertrag und dem Gesetz, z.B. auf Freistellung von Ansprüchen Dritter, Kündigung oder Durchführung einer Sperre, bleiben hiervon unberührt.
§ 20 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Mindestlaufzeit beginnt mit Vertragsschluss. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils einen weiteren Monat. Auch in diesem Falle gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch MVD gilt insbesondere eine nicht lediglich unerhebliche Verletzung einer Pflicht gemäß § 19 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 1 durch den Kunden.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(4) Teilkündigungen und Abkündigungen von Leistungsteilen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem Einzelvertrag z.B. Leistungen des Zugangs zum Internet mit Telefondiensten (VoIP), der Bereitstellung eines Kabelanschlusses und/oder der Hardwaremiete verbunden sind.
§ 21 Sperre
(1) MVD kann den Internetzugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung durch MVD liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde gegen eine der in § 19 („Besondere Nebenpflichten von des Kunden“) Absatz 1 genannten Pflichten verstößt,
- MVD von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten überträgt oder zugänglich macht, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
- der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und MVD dem Kunden erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.
Weitere Ansprüche und Rechte von MVD, insbesondere auf Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.
(2) Den mit dem Internetanschluss gegebenenfalls zusätzlich zur Verfügung gestellten Telefonanschluss (siehe dazu Ziffer III.) wird MVD nur nach Maßgabe des § 45k TKG ganz oder teilweise sperren. § 108 Abs. 1 TKG („Notruf“) bleibt unberührt.
(3) Im Falle einer berechtigten Sperre ist der Kunde zur Fortzahlung der nutzungsunabhängigen Vergütungsanteile verpflichtet.
III. Telefondienste (VoIP)
§ 22 Inhalt der Leistungen
(1) MVD ermöglicht dem Kunden telefonische Anrufe zu Anschlüssen im Mobilfunk- oder Festnetz über das Internet (VoIP) zu tätigen und solche Anrufe über einen eigenen Festnetzanschluss zu empfangen. Dazu übernimmt MVD für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und in das öffentliche Internet über das von MVD betriebene Datennetz. Die Einzelheiten einschließlich der technischen Voraussetzungen für die Telefondienste ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Ziff. II. § 12 („Inhalt der Leistungen“) Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 23 Sperre
MVD wird den Telefonanschluss nur nach Maßgabe des § 45k TKG ganz oder teilweise sperren. § 108 Abs. 1 TKG („Notruf“) bleibt unberührt.
§ 24 Flat-Tarife
(Soweit nach dem Einzelvertrag der Telefondienst als Flat-Tarif angeboten wird, gilt Ziff. II. § 13 („Flat-Tarife“) entsprechend.
§ 25 Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden, Vertragsdauer und Kündigung
Folgende Regelungen gelten bei Telefondiensten für die Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden sowie Vertragsdauer und Kündigung entsprechend:
- Ziff. II. § 14 („Verfügbarkeit“);
- Ziff. II. § 15 („Wartungsarbeiten“);
- Ziff. II. § 16 („Vergütung und Abrechnung“);
- Ziff. II. § 17 („Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung“);
- Ziff. II. § 18 („Preisänderungen“);
- Ziff. II. § 19 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“);
- Ziff. II. § 20 („Vertragsdauer und Kündigung“).
IV. Bereitstellung eines Breitbandkabelanschlusses nebst Rundfunk und TV
§ 26 Inhalt der Leistungen
(1) Soweit MVD dem Kunden einen Breitbandkabelanschluss und/oder Rundfunk und Fernsehen bereitstellt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.
(2) Stellt MVD dem Kunden den Breitbandanschluss zur Verfügung, schließt MVD den Kunden entsprechend der beim Kunden vorliegenden technischen Voraussetzungen und gemäß der Einzelheiten im Einzelvertrag entweder durch Einrichtung oder durch Freischaltung einer Multimediadose bzw. Kabelfernsehdose an die Breitbandkabelkommunikationsanlage zur Versorgung durch MVD an. Mit dem Breitbandanschluss stellt MVD dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag das im Einzelvertrag näher bezeichnete Angebot an Fernseh- und Rundfunkprogrammen zur Verfügung. MVD hat das Recht, unter Berücksichtigung der technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Voraussetzungen sein Programmangebot nach billigem Ermessen durch Erklärung gegenüber dem Kunden zu ändern; das Recht des Kunden, die Billigkeit durch ein Gericht überprüfen zu lassen, bleibt unberührt.
(3) Soweit MVD den Kunden mit Pay TV versorgt, ergeben sich die Einzelheiten, insbesondere zum Programmangebot und zu den Preisen, aus dem Einzelvertrag.
(4) Die Leistungen nach diesem § 26 dienen vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur für eine übliche private Nutzung und nur für das vereinbarte Objekt. Die Leistungen erfolgen nach Maßgabe der Bindung von MVD an Gesetze und Entscheidungen Dritter, auf die MVD keinen Einfluss hat, wie z.B. der Landesmedienanstalten und der Programmanbieter.
§ 27 Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden, Vertragsdauer und Kündigung des Kunden
Folgende Regelungen gelten bei der Bereitstellung eines Breitkabelanschlusses sowie für die Versorgung mit Rundfunk und Fernsehen für die Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden; Vertragsdauer und Kündigung sowie der Sperre entsprechend:
- Ziff. II. § 14 („Verfügbarkeit“);
- Ziff. II. § 15 („Wartungsarbeiten“);
- Ziff. II. § 16 („Vergütung und Abrechnung“);
- Ziff. II. § 17 („Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung“);
- Ziff. II. § 18 („Preisänderungen“);
- Ziff. II. § 19 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“);
- Ziff. II. § 20 („Vertragsdauer und Kündigung“);
- Ziff. II § 21 („Sperre“).
V. Kauf von Hardware
§ 28 Inhalt der Leistungen
(1) Soweit MVD dem Kunden Hardware verkauft (im Folgenden zusammen mit einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation auch als „Ware“ bezeichnet), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie einer eventuellen Montage aus dem Einzelvertrag.
(2) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Hardware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Hardware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.
§ 29 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum von MVD.
§ 30 Mängelansprüche
(1) Die Mängelhaftung von MVD Hardwarekauf richtet sich nach §§ 433 ff. BGB.
HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von MVD zu vertretenden Mangels gilt § 10 („Sonstige Haftung von MVD“).
(3) Kauft der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu Absatz 1 und 2 die Absätze 4 bis 7.
(4) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.
(5) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MVD hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von MVD für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(6) MVD ist berechtigt, die Ware nach Wahl von MVD nachzubessern oder neu zu liefern.
(7) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 4, 5 und 6 gelten nicht, soweit MVD arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
VI. Miete von Hardware
§ 31 Inhalt der Leistungen
(1) Soweit MVD dem Kunden Hardware zur zeitweisen Nutzung überlässt (Hardwaremiete), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie einer eventuellen Montage aus dem Einzelvertrag.
(2) Ziff. V. § 28 („Inhalt der Leistungen“) Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 32 Pflicht zur Rückgabe der Hardware
Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware einschließlich aller Zubehörteile sowie einer gegebenenfalls überlassenen Dokumentation und sonstigem Zubehör innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Mietzeit an MVD zurückzugeben.
§ 33 Mängelansprüche
(1) Die Mängelhaftung von MVD bei der Hardwaremiete richtet sich nach §§ 536 ff. BGB.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels besteht nur dann, wenn MVD den Mangel zu vertreten oder eine von MVD übernommene Beschaffenheitsgarantie verletzt hat; insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von MVD zu vertretenden Mangels gilt § 10 („Sonstige Haftung von MVD“).
§ 34 Vergütung und Abrechnung, Vertragsdauer und Kündigung
Folgende Regelungen gelten bei der Hardwaremiete für die Vergütung und Abrechnung sowie der Vertragsdauer und Kündigung entsprechend:
- Ziff. II. § 16 („Vergütung und Abrechnung“) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1;
- Ziff. II. § 20 („Vertragsdauer und Kündigung“).
VII. Informationen und Hinweise
§ 35 Wichtige Hinweise zum Notruf
Das Absetzen von Notrufen über 110 und 112 ist bei einem Stromausfall oder während einer Störung der Internet-Verbindung nicht möglich. Eine Veränderung der Konfigurationen der Kommunikationshardware oder die Verwendung eines nicht freigegebenen Geräts kann zur Folge haben, dass ein Notruf nicht abgesetzt werden kann. Bei Einwahl mit den eigenen Zugangsdaten von einem anderen Standort als dem im Einzelvertrag benannten Standort ist eine korrekte Zustellung des Notrufs nicht gewährleistet und der Standort kann nicht ermittelt werden.
§ 36 Telefonbucheintrag
Während eines laufenden Einzelvertrags über Telefondienste kann der Kunde jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.
§ 37 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Ein nahtloser Anbieterwechsel mit Rufnummernmitnahme setzt voraus, dass der Einzelvertrag über Telefondienste fristgerecht gegenüber MVD gekündigt wird. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben Arbeitstage vor dem Datum des Vertragsendes bei MVD eingehen. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Kunden zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten. Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefondienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die anfallenden Kosten für die Portierung ergeben sich aus der anwendbaren Preisliste. Für weitere Hinweise siehe auch die Informationen der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html.
§ 38 Kundendienst
Der Kundendienst von MVD steht dem Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten in den Servicecenters von MVD, Bautzner Landstraße 260, 01328 Dresden sowie telefonisch unter 0351 50193540 oder per E-Mail an info@mv-dresden.de zur Verfügung.
§ 39 Maßnahmen bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen
Die Arten von Maßnahmen, mit denen MVD auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sind beim Kundendienst von MVD zu erfragen.
§ 40 Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche
Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
§ 41 Rechtsbehelfe
Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß Artikels 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) der EU-Verordnung 2015/2120 von MVD angegebenen Leistung steht dem Kunden als Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen. Die Möglichkeit des Kunden, sich vorab bei MVD zu beschweren, bleibt davon unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit unberührt, die zur Verfügung stehenden Wege außergerichtlicher Streitbeilegung zu beschreiten.
§ 42 Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit MVD über die in § 47a TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation, Ref. 216, Postfach 8001, Tulpenfeld 4, 53105 Bonn, Telefax 030 22480-518) zu richten. Nähere Angaben zum Antrag und Ablauf eines solchen Schlichtungsverfahrens können auf der Webseite der Bundesnetzagentur abgerufen werden https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle nimmt MVD nicht teil.
(2) Im Falle des Abschlusses des Einzelvertrags im elektronischen Geschäftsverkehr gilt zudem das Folgende: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
§ 43 Datenschutz
MVD wird sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Telekommunikationsgesetzes und ergänzend des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, beachten. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert MVD umfassend in der Datenschutzerklärung.
VIII. Sonstige Bestimmungen
§ 44 Leistungsausschlüsse
(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
- sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
- Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden wie z.B. die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
- die Durchführung von Einweisungen;
- Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von MVD zu vertretende Umstände erforderlich werden;
- Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
- Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;
ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.
§ 45 Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) MVD ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, wobei MVD den Dritten dem Kunden rechtzeitig mitteilen wird. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, besteht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nur, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Dritten (z.B. in personeller, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht) bestehen oder die Übertragung sonst die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt.
(2) Eine Übertragung des Einzelvertrags durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von MVD.
§ 46 Änderung des Inhalts dieser AGB
(1) Die Regelungen dieser AGB beruhen auf den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. Gesetze, Verordnungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren konkreter Inhalt bei Vertragsschluss noch nicht feststand, berechtigen MVD zur Änderung – mit Ausnahme von Preisänderungen – dieser AGB, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor,
a) wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße gestört wird oder
b) wenn infolge einer in diesen AGB entstandenen Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt).
(2) Die Änderung darf nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich bzw. zur Füllung entstandener Vertragslücken im Interesse einer zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses zweckmäßig ist.
(3) Änderungen dieser AGB werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach einer Mitteilung in Textform an den Kunden („Vertragsänderungsschreiben“) wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des Vertragsänderungsschreibens beim Kunden an. MVD wird dem Kunden in dem Vertragsänderungsschreiben die Änderungen der AGB und den Zeitpunkt deren Wirksamwerdens unter Benennung der Gründe mitteilen. Der Kunde kann den Änderungen bis zu deren Wirksamwerden widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Im Falle des Widerspruchs gelten die AGB in ihrer bisherigen Fassung fort. Im Falle der Kündigung endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. MVD wird den Kunden im Vertragsänderungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs und der Kündigung, deren Rechtsfolgen und die Rechtsfolgen seines Schweigens besonders hinweisen.
(4) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich nach Ziff. II. § 18 („Preisänderungen“). Die weitergehenden Rechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.
§ 47 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von MVD. Für Klagen von MVD gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.